Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ESH Edelstahl AG
Ringstrasse 18, CH-5432 Neuenhof
1. ALLGEMEINES
Sämtliche - auch zukünftige - Lieferungen und Leistungen durch uns erfolgen aufgrund unserer Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese Bestimmungen gelten als anerkannt mit der Eingehung der Geschäftsverbindung zu uns und gelten wieder für die Dauer der Geschäftsverbindung mit uns.
Einkaufsbedingungen des Abnehmers haben für uns keine Gültigkeit, auch wenn wir nicht Widerspruch erheben. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferungen gelten unserer Geschäfts- und Lieferbedingungen als mit dem Abnehmer vereinbart. Andere Bedingungen werden ausgeschlossen.
Unsere Angebote sind freibleibend.
An ein uns erteiltes Angebot ist der Abnehmer gebunden, bis wir das Angebot schriftlich bestätigen, mindestens jedoch einen Monat nach dem Eingang des Angebotes bei uns.
Der Vertrag kommt zustande erst mit entsprechend unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Mündliche Abreden haben keine Gültigkeit. Erklärungen durch unsere Agenten, Vertreter oder andere Personen sind ohne unsere schriftliche Bestätigung unwirksam. Dies gilt auch für Ergänzungen und Änderungen, die nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen.
2. PREISE
Die Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich ohne Skonto, Provision und Rückvergütung ab Werk bzw. ab Basis oder bei Lieferungen vom Lager ab Lager, ausschließlich der Kosten für etwaige Verpackung.
Wir sind berechtigt, den Kaufpreis (Listenpreis) anzupassen, wenn die Lieferung der gekauften Ware später als vier Monate nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung erfolgt und wenn sich die bei Vertragsabschluss geltenden Löhne, Kohle- und Strompreise, Betreibungskosten, Frachtsätze, Versicherungen, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben oder die internationalen Nickelpreise und/oder die Bedingungen für die Nickelbeschaffung sowie die allgemein wirtschaftlichen Bedingungen, namentlich die Preise der Legierungen, in dem Zeitraum zwischen dem Tage unserer Auftragsbestätigung und dem Lieferzeitpunkt ändern.
3. LIEFERUNG
Der vereinbarte Liefertermin ist nicht fix.
Die bestellte Ware kann von uns auch in Teilen geliefert werden. Der Preis bleibt unberührt. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
Wird die Vertragsmenge durch einzelne Spezifikationen des Abnehmers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, nicht aber verpflichtet. Wir können den Überschuss auch zu den bei der Spezifikation oder der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
Unverschuldetes Unvermögen unsererseits und/oder unserer Zulieferanten sowie Ereignisse höherer Gewalt, auch Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen jeder Art, Maschinenstörungen, Verkehrsstörungen und dergleichen berechtigen uns, eine Änderung und Anpassung des Liefertermins zu verlangen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzuheben. Den neuen Liefertermin werden wir dem Abnehmer ebenso wir unsere Entscheidung, den Vertrag ganz oder teilweise aufzuheben, unverzüglich schriftlich mitteilen.
Schadenersatzansprüche des Abnehmers wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grobfahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits beruhen.
Wir werden die Versandbereitschaft der zu liefernden Waren dem Abnehmer schriftlich anzeigen. Verzögert sich nach dem Zeitpunkt der angezeigten Versandbereitschaft die Auslieferung der Ware auf Wunsch des Abnehmers oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, länger als zwei Wochen, so geht der damit verbundene Verzugsschaden zu Lasten des Abnehmers. Dieser beträgt 0,2% des Nettoverkaufspreises zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor.
4. MARKIERUNGEN UND TOLERANZEN
Die uns genannten Markierungen werden auf Risiko des Abnehmers ausgeführt. Die Waren werden mit den üblichen Walz-, Scher-, Richt- und Gewichtstoleranzen unsererseits geliefert.
5. BEANSTANDUNGEN
Beanstandungen jedweder Art werden von uns - unbeschadet der handelsrechtlichen Prüfungs- und Rügepflicht des Abnehmers - nur berücksichtigt, wenn sie schriftlich und binnen einer Frist von acht Tagen nach Lieferung der Ware erfolgen. Mündliche oder später erfolgende Beanstandungen sind unwirksam und ausgeschlossen. Eine Beanstandung ist wirkungslos, wenn sie die Warenmenge oder die Warenart betrifft, die der Abnehmer bei der Abnahme feststellen konnte oder wenn der Abnehmer eine Be- oder Verarbeitung trotz einer Beanstandung der gelieferten Waren fortsetzt.
6. VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG
Jeder Versand erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Abnehmers, ganz gleich ob die Preise FRACHTFREI, FOB, C&F oder CIF zu verstehen sind. Jeder Vermerk, der im Gegensatz zu einer der vorgenannten Klauseln steht, kann nur zum Gegenstand haben, dass die Kosten des Transports und/oder der Versicherung im Preis enthalten sind. Die Verzögerungsgefahr sowie die sonstigen Gefahren auf dem Wege, beim Umladen, bei Streik, bei Aussperrungen, bei Frachtschwankungen, bei falscher Transportrichtung und bei irrtümlicher Tarifanwendung und dergleichen gehen zu Lasten des Abnehmers.
Die Transportgefahren werden nur auf ausdrückliche und schriftliche Bitte des Abnehmers und auf seine Kosten durch eine Versicherung gedeckt.
Bei Transportschwierigkeiten oder Transportverzögerungen sind wir berechtigt, für Rechnung des Abnehmers alle nützlichen Maßnahmen zum Schutz der Ware auf Kosten und Gefahr des Abnehmers zu ergreifen. Insbesondere die Wach-, Fuhr-, Zudeckungs- und Kaikosten, die sich daraus ergeben können, gehen ausschließlich zu Lasten des Abnehmers, ohne dass uns aus diesem Tätigwerden irgendeine Haftpflicht erwächst.
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr auf den Abnehmer über.
Wird der Versand (Verladung oder Beförderung) der Ware an den Abnehmer aus einem Grunde, den wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Abnehmers und unter Ausschluss unserer Haftung die Ware nach unserem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.
7. GEWÄHRLEISTUNG WEGEN MÄNGEL, LIEFERUNG NICHT VERTRAGSGEMÄSSER WARE
Für Mangel der Ware, einschließlich des Fehlens von uns zugesicherter Eigenschaften und ausschließlich des von dem Abnehmer beabsichtigten Verwendungszwecks, für den wir nicht einstehen, leisten wir wie folgt Gewähr:
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes oder des Lagers. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Abnehmer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen.
Im Falle der schriftlichen und berechtigten, fristgerechten Beanstandung beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung auf die einwandfreie Ersatzlieferung der von uns gelieferten Ware, die wir auf unsere Kosten zurücknehmen. Stattdessen sind wir auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern. Ist auch unsere Ersatzlieferung mangelhaft oder nicht rechtzeitig und rügt sie der Abnehmer erneut, so ist er berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Jeder weitergehende Anspruch auf Ersatz des mittelbaren und des unmittelbaren Schadens sowie des Verzugsschadens wird ausgeschlossen. Gibt uns der Abnehmer keine Gelegenheit, uns von einem fristgerecht gerügten Mangel zu überzeugen oder nimmt er ohne unser Einverständnis Änderungen und/oder Bearbeitungen der Waren vor, so entfallen die Gewährleistungsansprüche.
Unsere Gewährleistung dauert vom Stichtag an - auch für nicht offensichtliche Mängel - 6 Monate, spätestens beginnend mit dem Zeitpunkt des Eingangs der Ware am Bestimmungsort.
Für Beanstandungen des Abnehmers gilt Ziffer 5.
Technische Hinweise mit Bezug auf die Verwendung der verkauften Ware und damit zusammenhängende Fragen erfolgen unabhängig von dem Vertrag. Sie sind als unverbindliche Mitteilungen unserer persönlichen Meinung aufzufassen und begründen in keinem Fall unsere Haftung.
8. FAKTURIERUNG
Die dem Abnehmer vom Werk gelieferter Gewichte der Ware dienen allein und ausschließlich als Grundlage für die Fakturierung.
9. ZAHLUNGEN
Die Rechnungsbeträge sind an den vereinbarten Terminen fällig und zahlbar. Gutschriften über Wechsel und Schecks vorbehaltlich des Eingangs, abzüglich der Auslagen, mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wechselzahlungen werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen, wobei Spesen, Steuern, Kosten und Provision vom Abnehmer zu tragen sind. Die Entgegennahme von Scheck- und Wechselzahlungen hat keine Änderung des Zahlungsortes zur Folge. Bei Überschreiten der Zahlungsfristen berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweiz, mindestens 8% jährlich. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Bei Überschreitung eines Zahlungstermins sowie im Falle der Zahlungseinstellung, eines Vergleichsverfahrens (gerichtlich oder außergerichtlich) oder eines Konkurses des Abnehmers sind unsere Forderungen sofort in voller Höhe fällig. Wird unsere Forderung nicht binnen einer Frist von 8 Tagen nach Übersendung der eingeschriebenen Mahnung bezahlt, so berechnen wir eine Pauschalentschädigung von 10% des offenstehenden Forderungsbetrages als Vertragsstrafe. Außerdem sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Zur Fortführung der Lieferung sind wir erst nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet.
Das Recht der Aufrechnung gegen unsere Forderungen sowie die Geltendmachung eines kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts des Abnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung des Abnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
10. EIGENTUMSVORBEHALT
a) Die von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Bezahlung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Forderungen, einschließlich der Saldoforderungen aus Kontokorrent, die wir gegen den Käufer oder gegen sein Konzernunternehmen haben, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund ihrer Entstehung, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte.
b) Die Verarbeitung oder Umbildung unserer Waren erfolgen stets für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Wir werden Miteigentümer der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert des Fertigfabrikates.
In diesen Fällen und bei einer Vermischung unsere Waren verwahrt der Käufer das Miteigentum unentgeltlich für uns. Ware, an der uns Miteigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
c) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und seinerseits zu verkaufen, solange er mit seinen Zahlungen an uns nicht im Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Er ist verpflichtet, seinerseits Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren.
d) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware für den Käufer entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten einschließlich seiner Saldoforderungen als Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt an uns zur Sicherung unserer Forderungen ab. Soweit uns Miteigentum zusteht, erfolgt die Forderungsabtretung wertanteilig (sh. oben Ziffer 2). Wir nehmen die Abtretung an.
e) Wir ermächtigen den Käufer, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung können wir widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Für diesen Fall ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden anzuzeigen und uns kostenfrei alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen, die notwendig und erforderlich sind, um unsere Rechte und Ansprüche gegen Dritte gerichtlich geltend zu machen.
f) Der Käufer ist verpflichtet, uns Zugriffe auf die Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich anzuzeigen und Dritte darauf hinzuweisen, dass die Waren unser Eigentum sind.
g) Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht. Wir werden die Vorbehaltsware - nach unserer Wahl - freigeben, wenn und soweit der Wert der Vorbehaltsware ohne Mehrwertsteuer (Nennwert) den Rechnungswert unserer Gesamtforderungen ohne Mehrwertsteuer um mehr als 20% übersteigt.
h) Wir sind berechtigt, vom Käufer jederzeit Auskunft darüber zu verlangen, welche Vorbehaltsware er besitzt und wo sie sich befindet. Wir sind weiterhin berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit an dem Ort, an dem sie sich befindet, zu besichtigen und sie bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug, aber auch bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, fruchtloser Pfändung usw. - in Besitz zu nehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen, die Vorbehaltsware auch freihändig zu veräußern oder in sonstiger Weise für Rechnung des Käufers verwerten, unter Aufrechterhaltung aller Ansprüche wegen Nichterfüllung, Verzuges und sonstiger Forderungen und Rechte. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware und in ihrer Pfändung durch uns liegt kein Rucktritt vom Vertrag.
i) Der Abnehmer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum stehende Ware uns unverzüglich mitzuteilen. Er hat auch diese Dritten, die Zugriff auf unsere Ware nehmen, darauf hinzuweisen, dass es sich um unser Eigentum handelt.
j) Wir sind berechtigt, solange eine Forderung unsererseits besteht, vom Abnehmer jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren noch im Besitz des Abnehmers sind, wo sie sich befinden und an welche Abnehmer die übrigen von uns gelieferten Waren nach Menge, Art, Zahl usw. abgesetzt worden sind.
Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren jederzeit an der Stelle, wo sie sich befinden, zu besichtigen und im Falle z.b. des Bestehens begründeter Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Abnehmers, eines Zahlungsverzuges, sonstiger Zahlungsschwierigkeiten oder Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Abnehmers, insbesondere bei einer fruchtlosen Pfändung, einer Zwangsverwaltung, einer Zahlungseinstellung, einem Vergleichs- oder Konkursverfahren usw. ohne weiteres wieder in Besitz zu nehmen, sodann weiter zu veräußern oder sonst zu verwenden, und zwar unter Aufrechterhaltung unserer sämtlichen Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, Verzuges, Kosten des Rücktransportes usw.
k) Der Abnehmer ist verpflichtet, unsere Waren gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Der Abnehmer hat auf unser Verlangen jederzeit Auskunft darüber zu geben, welche Vorbehaltswaren sich noch in seinem Besitz befinden.
11. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Schweiz. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Neuenhof. Gerichtsstand für alle Beteiligten ist - auch für Wechsel - und Schecklagen – CH-5432 Neuenhof.
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wegfallen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.